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Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Ernte - Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial (Ernte) ist der zuständigen Behörde rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden Angaben über den Beginn der Ernte mit genauen Ortsangaben sowie Angaben über die zu beerntende Baumart.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren gemäß 2 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung der Erntemaßnahme muss 48 Stunden vor deren Beginn erfolgen.
Rechtsgrundlage
- §§ 4, 7, 8 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
- Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 7.3.2 - VwGebV
Was sollte ich noch wissen?
Für bestimmtes forstliches Vermehrungsgut besteht unter Umständen die Pflicht, es nach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzgut bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Standort Ellerhoop.
Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
