Hauptzähler
Der Hauptwasserzähler wird von den Wasserwerkern installiert und nach Ablauf der gesetzlichen Eichfrist ausgetauscht.
Nebenzähler
Der Einbau eines Nebenwasserzählers ist mit dem hinterlegten Antrag Nebenwasserzähler bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist nur die/der Haus- und Grundstückseigentümer/in.
Vorgaben zum Einbau des Nebenwasserzählers erhalten Sie im Merkblatt Nebenwasserzähler.
Die Zähler, die der Abrechnung dienen, müssen dem Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach Einbau unter www.eichamt.de gemeldet werden. Nähere Informationen erhalten Sie im "Infoblatt Anzeigepflicht" vom Eichamt. Bei nicht richtiger, nicht vollständiger, nicht rechtzeitiger oder Nicht-Anmeldung kann vom Eichamt ein Bußgeld auferlegt werden.
Der erstmalige Einbau eines zuvor beantragten und genehmigten Nebenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen unter Angabe des Zählerstandes mitzuteilen. Für die Nebenzähler ist ab Einbau eine Nebenzählerpauschale von 1,00 €/Monat fällig.
Der Verbrauch des Nebenzählers wird von der Gemeinde bei der Kanalbenutzungsgebühr entsprechend abgesetzt. D. h. pro 1.000 Liter eine Gutschrift von 2,66 €.
Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Zählers, der Grundstückgröße zur Bewässerung sowie der Grundgebühr, ist es im Einzelfall vom Eigentümer abzuwägen, ob es sich um eine Einsparmöglichkeit handelt. Die Gemeinde berät Sie gern. Auf Wunsch ist eine Excel-Datei zur Berechnung der Rentabilität erhältlich.
Bauwasserzähler/Standrohrzähler
Für den Bezug von Bauwasser zur Herstellung von Bauwerken ist eine pauschale Verbrauchsgebühr in Höhe von 40,00 € pro Wohneinheit zu zahlen. Bei großen Bauvorhaben erfolgt die Installation eines Bauwasserzählers. Liegt auf einem Baugrundstück ein betriebsfertiger und genehmigter Wasseranschluss, kann dieser zur Versorgung des Grundstückes mit Bauwasser genutzt werden.
Wichtig! Die Genehmigung des Wasseranschlusses ist vor Baubeginn vorzulegen!
Gegen Hinterlegung einer Pfandsumme sind Bauwasserzähler sowie Standrohrzähler von der Gemeinde zu erhalten. Der festgestellte Verbrauch wird gegen die Pfandsumme nach Rückgabe gegengerechnet. Sollte ein Frostschaden den Pfandzähler beschädigen, so wird dieser dem Mieter in Rechnung gestellt.
Die Pfandsumme für Bauwasserzähler beträgt 50,00 €, für Standrohrzähler 400,00 - 600,00 € und ist bei Abholung zu hinterlegen.
Bitte melden Sie den Bezug von Bauwasser und den Bedarf des entsprechenden Zählers unter 04101 / 564-176 an, damit ein entsprechender Mietvertrag vorbereitet werden kann.
Wasseranschlussbeitrag
Der Anschlussbeitrag wird vom Grundstückseigentümer einmalig für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserleitung erhoben.
Es kann zu einer erneuten Veranlagung kommen, wenn zusätzliche oder veränderte Anschlüsse verlegt werden, z. B. bei Neubauten oder Grundstücksteilungen.
Nicht enthalten sind die Baukosten auf dem Grundstück
Wassergebühren,
die jährlich erhoben werden, bestehen aus
- der Grundgebühr, die abhängig von der Leistungsfähigkeit des Wasserzählers ist. Hierbei gilt:
bis Q34 (bisher Qn2,5) | 2,65 € / Monat (haushaltsüblich) |
von Q34 bis Q310 (bisher Qn6) | 11,50 € / Monat |
von Q310 bis Q316 (bisher Qn10) | 25,00 € / Monat |
größer als Q316 | 80,00 € / Monat |
- der Verbrauchsgebühr, die mit dem tatsächlich gemessenem Verbrauch berechnet wird. Hierfür wird eine Gebühr von 1,28 € / cbm erhoben.
Zahlungspflichtiger ist der/die Grundstückseigentümer/in.
Umsatzsteuer
Auf Trinkwasser wird der Umsatzsteuersatz von 7% erhoben.