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Ab Mittwoch gilt die Maskenpflicht

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Im öffentlichen Nahverkehr und in den Geschäften muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

In Schleswig-Holstein gilt von Mittwoch, 29. April, an die Pflicht, im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen sind Wochenmärkte sowie überdachte Verkaufsflächen in Einkaufszentren sowie Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben. In Banken und Sparkassen muss allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die Pflicht gilt nicht für:

  • das Fahrpersonal im ÖPNV
  • Personen, bei denen medizinische oder psychische Beeinträchtigungen entgegenstehen
  • das Personal in Verkaufsstellen
  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr

Erfüllt werden die Voraussetzungen durch jede stoffliche Bedeckung, die sowohl den Mund als auch die Nase bedeckt.

 

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