Ab Mittwoch gilt die Maskenpflicht
Im öffentlichen Nahverkehr und in den Geschäften muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
In Schleswig-Holstein gilt von Mittwoch, 29. April, an die Pflicht, im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften eine Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen sind Wochenmärkte sowie überdachte Verkaufsflächen in Einkaufszentren sowie Verkaufs- und Diensträume von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben. In Banken und Sparkassen muss allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Die Pflicht gilt nicht für:
- das Fahrpersonal im ÖPNV
- Personen, bei denen medizinische oder psychische Beeinträchtigungen entgegenstehen
- das Personal in Verkaufsstellen
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
Erfüllt werden die Voraussetzungen durch jede stoffliche Bedeckung, die sowohl den Mund als auch die Nase bedeckt.