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Bürgermeisterwahl am 08. Mai 2022

Bekanntmachung

Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen am 08. Mai 2022

Nach Prüfung der gemäß § 83 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vorgelegten Unterlagen hat die Landrätin des Kreises Pinneberg die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen am 21.06.2022 für gültig erklärt.

Das vom Gemeindewahlausschuss am 10.05.2022 festgestellte und von mir am 11.05.2022 bekannt gegebene endgültige Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters wird damit bestätigt (§ 83 Absatz 2 Satz 2 GKWO).

 

Rellingen, den 29.06.2022

Gemeinde Rellingen
Der Gemeindewahlleiter
gez. Uwe Goldt

Ergebnis der Bürgermeisterwahl

Die Wahlergebnisse und weitere Übersichten aus der Gemeinde Rellingen finden Sie hier oder weiter unten auf unserer Webseite.

Vorstellung des Bürgermeister-Kandidaten

Bürgervorsteher Hans-Günther Reinke lädt am 20. April 2022 um 19 Uhr zur öffentlichen Kandidaten-Vorstellung für die Bürgermeisterwahl in die Aula der Caspar-Voght-Schule ein.

Die Veranstaltung musste leider ausfallen.

Beantragung von Briefwahlunterlagen ist ab sofort möglich

Am Donnerstag, den 31.03.2022 wurden die frisch gedruckten Stimmzettel geliefert. Bis zum 17.04.2022 werden die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl und für die Bürgermeisterwahl zugestellt. Zu unterscheiden sind beide, da die Benachrichtigung zur Bürgermeisterwahl auf blauem Papier geduckt ist. So wie auch der Stimmzettel.

Wichtig ist für die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahl persönlich im Rathaus, schriftlich/per Post oder online beantragen: Es ist für die beiden Wahlen jeweils gesondert Briefwahl zu beantragen. Also sind zwei Anträge nötig.

Auch sind die beiden Wahlbriefe für die Rücksendung an das Rathaus - der große rote für die Landtagswahl und der kleine gelbe für die Bürgermeisterwahl - getrennt abzusenden bzw. in den Rathausbriefkasten oder die Wahlurne im Foyer des Rathauses zu legen. Keinesfalls dürfen beide Wahlbriefe in einen Umschlag gesteckt werden.

Das Bürgerbüro bereitet sich wieder mit zwei Arbeitsplätzen im Foyer auf die persönlich erscheinenden Wählerinnen und Wähler vor. Aber auch wenn der Wegfall der 3G-Regelung für den Zutritt zum Rathaus (die Maskenpflicht bleibt) jedermann den Zugang zur (Brief-)Wahl erleichtert, hebt Gemeindewahlleiter Uwe Goldt die Möglichkeit, Briefwahl online zu beantragen, hervor: „Über unsere Startseite gelangen Sie hier schnell zur Briefwahl und könnten auch mit dem Smartphone unkompliziert für beide Wahlen getrennt die Briefwahl beantragen.“

In den kommenden Wochen werben die Parteien um die Stimmen. Auch wenn es nur einen Kandidaten für die Bürgermeisterwahl gibt, wird die Gemeinde eine Möglichkeit anbieten, den Kandidaten kennen zu lernen und ihm Fragen zu stellen.

Bekanntmachung des zugelassenen Wahlvorschlags

Nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Rellingen vom 18. März 2022 wird gemäß §§ 46 und 25 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sowie § 77 Gemeinde- und Kreiswahlordnung folgender Wahlvorschlag zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen zugelassen:

Vorname:                   Trampe, Marc
Beruf oder Stand:       Verwaltungsfachwirt
Geburtsjahr:               1981               
Staatsangehörigkeit:  deutsch
Anschrift:                    Westerstück 12, 25482 Appen
                                   Einzelbewerber


Rellingen, den 18. März 2022

Gemeinde Rellingen
Der Gemeindewahlleiter
gez. Uwe Goldt

auszuhängen am: 21.03.2022
abzunehmen am:  10.05.2022
Veröffentlicht im Internet unter www.rellingen.de am 18.03.2022

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bekanntmachung gemäß § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. September 2021 als Tag der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters Sonntag, den 8. Mai 2022 und als Tag einer notwendig werdenden Stichwahl Sonntag, den 22. Mai 2022 bestimmt.

Aufgrund des § 57 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und § 73 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters auf.

Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, den 14.03.2022, 18 Uhr  (Ausschlussfrist), bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, schriftlich einzureichen. Es wird jedoch gebeten, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Frist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Rellingen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Die Wahlzeit beginnt am 01.10.2022

Wählbar ist, wer

  1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und
  2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorschläge können einreichen:

  1. In der Gemeindevertretung der Gemeinde Rellingen vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,
  2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Gemäß § 51 Abs. 2 GKWG kann als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag nur benannt werden, wer

  1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag soll gem. § 74 Abs. 1 GKWO nach dem Muster der Anlage 10 zur GKWO eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Gemäß § 74 Abs. 2 GKWO muss der Wahlvorschlag enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
  2. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.

Gemäß § 74 Abs. 3 GKWO soll ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Nach § 51 Abs. 3 GKWG muss der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKWG mindestens von 115 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war.

Dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.

Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 GKWG), gilt gem. § 75 GKWO folgendes:

  1. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zur GKWO zu leisten.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
  3. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
  4. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig.
  5. Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.

Dem Wahlvorschlag sind gemäß § 75 Abs. 2 GKWO beizufügen:

  1. Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 zum GKWO;
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur GKWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
  3. bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 S. 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 zur GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung einer Erklärung abzugeben;
  4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften (mindestens 115 Unterschriften) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKWO), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG und § 51 Abs. 3 Satz 1 GKWG sowie der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GKWG können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.

Gemäß § 51 Abs. 5 GKWG kann ein Wahlvorschlag, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, zurückgenommen werden

  1. im Falle des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson gemeinsam,
  2. im Falle des § 51 Abs.1 Satz 1 Nr. 2a a) von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst, b) von der Mehrheit der Unterzeichnenden.

Die Rücknahme ist dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären.

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können gemäß § 51 Abs. 6 GKWG nicht zugelassen werden.

Alle erforderlichen amtlichen Formblätter können bei dem Gemeindewahlleiter für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, kostenfrei angefordert bzw. abgeholt werden.

Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

Rellingen, den 01.10.2021                                           

Gemeinde Rellingen
Der Gemeindewahlleiter
Uwe Goldt

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an den Gemeindewahlleiter

Bürgermeisterwahlen 2016

Am 29. Mai 2016 fand die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Rellingen statt, bei der Marc Trampe für sechs Jahre gewählt wurde.

Für ihn votierten rund 89 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag bei 21,75 Prozent (2.619 Wählerinnen und Wähler).

Die nächste Bürgermeisterwahl findet 2022 statt.

Bekanntmachungen zur Bürgermeisterwahl 2016

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