Verkaufsoffener Sonntag am 28. September 2025

Gemeindeverordnung der Gemeinde Rellingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-Holst. S.252) wird für die Gemeinde Rellingen verordnet:
§ 1
In der Gemeinde Rellingen dürfen aus Anlass des Rellinger Apfelfestes am Sonntag, den 28.09.2025, alle Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, d. h. ein Offenhalten der Verkaufsstellen über den Zeitraum hinaus, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG dar.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 28.09.2025 außer Kraft.
Rellingen, den 15.08.2025
Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Marc Trampe