Datenübermittlung nach dem Soldatengesetz
Aufgrund § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz weist die Gemeinde Rellingen darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c des Soldatengesetzes widersprechen können.
Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Im Jahr 2017 findet die Datenübermittlung im März statt.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Rellingen zu erklären.
Rellingen, 07.10.2016
Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister
gez. Marc Trampe