Bekanntmachung - Verkaufsoffener Sonntag

Gemeindeverordnung der Gemeinde Rellingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-Holst. S.252) wird für den Ortskern der Gemeinde Rellingen verordnet:
§ 1
In der Gemeinde Rellingen dürfen aus Anlass des Gemeinde-Flohmarktes im Rahmen der Rellinger Umweltwoche am Sonntag, den 26.05.2024, alle Verkaufsstellen von 11.00 bis 16.00 Uhr geöffnet sein. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, d. h. ein Offenhalten der Verkaufsstellen über den Zeitraum hinaus, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LÖffZG dar.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 26.05.2024 außer Kraft.
Rellingen, den 22.05.2024
Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Marc Trampe