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Landesregierung beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung

    Gültig vom 20. September 2021 bis einschließlich 17. Oktober 2021

    Die Landesregierung hat die neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, mit der ab dem 20. September 2021 Lockerungen für Geimpfte, Genesene und Getestete gelten werden. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis einschließlich 17. Oktober 2021 befristet.

    Die wichtigsten Regeln im Überblick:

    ➢ Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Nur in Wahlgebäuden ist es mit einigen Ausnahmen weiterhin verpflichtend.

    ➢ Für vollständig Geimpfte oder Genesene gilt bei privaten Treffen keine Obergrenze bei den Teilnehmer*innen. Für Nicht-Immunisierte gibt es hier eine Obergrenze von 25 Personen innerhalb geschlossener Räume (Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt). Wenn sonstige Regeln der Verordnung greifen – etwa die 3G-Regel in der Innengastronomie – gelten die genannten Personenzahlbegrenzungen nicht.

    ➢ Die 3G-Regel gilt auch weiterhin in vielen Innenräumen. Dies betrifft Veranstaltungen und Feste, Innen-Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (Bibliotheken und Archive sind davon ausgenommen), darüber hinaus im Regelfall körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken, außerschulische Bildungsangebote sowie Sport-Einrichtungen.

    ➢ Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss ein aktuelles negatives Testergebnis (24 Stunden für Antigen-Schnelltest, 48 Stunden für PCR-Tests) vorlegen, um die 3G-Regel zu erfüllen. Masken und Kontaktdaten

    ➢ Die Maskenpflicht wird in Innenbereichen aufgehoben, solange dort die 3G-Regel gilt. Können die Besucher*innen keinen angemessenen Abstand einhalten, werden Masken weiterhin empfohlen. Im Einzelhandel, im öffentlichen Personenverkehr, in Kitas (gilt nicht für Kita-Kinder) sowie in Bibliotheken und Archiven bleibt die Maskenpflicht allerdings bestehen.

    ➢ In Gottesdiensten darf die Gemeinde wieder ohne Maske in geschlossenen Räumen singen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Anwesenden vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind oder dass Abstände eingehalten werden.

    ➢ Ab dem 20. September müssen Betreiber*innen in Innenräumen keine Kontaktdaten mehr erfassen.

    ➢ Für das Personal mit Gästekontakt in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und im Bereich der körpernahen Dienstleistungen entfällt die Maskenpflicht, sofern es vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Der Test muss spätestens alle 72 Stunden wiederholt werden. Bei körpernahen Dienstleistungen muss der Test allerdings alle 24 Stunden wiederholt werden.

    ➢ In Beherbergungsbetrieben werden die Vorgaben zur wiederholten Testung der Gäste gestrichen. Die 3G-Regel bei Aufnahme in einem Hotel bleibt aber bestehen.

    Testnachweise für Schüler*innen
    ➢ Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, um belegen zu können, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler*innen, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schüler*innen werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.

    (Sport-)Veranstaltungen und Diskotheken

    ➢ Die Beschränkungen bei Veranstaltungen fallen weitgehend weg. Diese sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht möglich. Voraussetzung dafür ist ein Hygienekonzept, das unter anderem regelmäßige Lüftungszeiten vorsieht. In Innenbereichen gilt die 3G-Regel. Kino und Konzertsäle können beispielsweise unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden. Dem Betreiber bleibt es aber unbenommen, nach Hausrecht weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorzusehen.

    ➢ Bei Sportveranstaltungen gelten keine Obergrenzen für die Zahl der Zuschauer*innen mehr.

    ➢ Die Vorgaben für den Betrieb von Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G Regel normalisiert. Voraussetzung für einen normalen Betrieb ist ein Hygienekonzept. Nicht-immunisierte Gäste benötigen für den Einlass zudem einen maximal sechs Stunden alten negativen Testnachweis.

    Pflege und Eingliederungshilfe

    ➢ Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleiben bestehen. Für Besucher*innen gilt weiterhin die 3G-Regel sowie im Inneren die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen. Auch müssen weiterhin Kontaktdaten erhoben werden. Mitarbeitende dieser Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, unterliegen einer täglichen Testpflicht.

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