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Landesregierung erlässt neue Corona-Bekämpfungsverordnung und Schulen-Coronaverordnung

    Die Landesregierung hat am Samstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab Montag (22.11.21) in Kraft tritt. Die Verordnung ist vorerst gültig bis zum 15. Dezember 2021.

    Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung sind:

    ➢ Private Zusammenkünfte (Innenbereich)  sind nur noch mit höchstens zehn Personen zulässig, die nicht geimpft oder genesen sind.

    ➢ Bei Veranstaltungen (Innenräume) gibt 2G, Ausnahme: Veranstaltungen für berufliche Zwecke (3G)

    ➢ Bei Gaststätten im Innenbereich gilt 2G. Mit Ausnahmen für berufliche Zwecke 3G.

    ➢ Für Kunden bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G. Ausnahme: Für Friseurdienstleistungen und medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gilt 3G. 

    ➢ Für Freizeit-  und Kultureinrichtung gilt 2G, Ausnahme: Bücherei und Archive (3G)

    ➢ Für Sportausübung im Innenbereich gilt 2G, Ausnahme: Beim Beruflichen Sport gilt 3G. 

    ➢ Für Private Beherbergungsbetriebe gilt 2G, für berufliche Zwecke 3G

    ➢ Für Reiseverkehre zu touristischen Zwecken gilt 2G

    ➢ Ausnahmen von den 3G bzw. 2G Vorgaben gelten für Kinder unter 7 Jahren und Schulkindern 

    ➢  An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 

    ➢ Bei Veranstaltungen (Außenbereich), wie bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Die zuständige Behörde kann die 2G-Regeln anordnen.

    ➢ Bei außerschulischen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung z.B Integrationskurse bleibt es bei der 3G-Regelung. 

    ➢ Die Gesundheitsämter werden wieder ermächtigt, für bestimmte öffentliche Bereiche per Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht anzuordnen 

    ➢ Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeeinrichtungen insbesondere die Testpflichten für immunisierte Besucherinnen, Besucher und immunisierte Beschäftigte, bleiben unverändert.

    ➢ Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.


     

    Ebenfall hat die Landesregierung am 20. November 2021 Änderungen der Schulen-Coronaverordnung beschlossen.

    Diese sind am 21. November 2021 in Kraft getreten. Die Schulen-Coronaverordnung wird befristet bis zum 12. Dezember 2021.

    Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

    ➢ Am Sitzplatz im Unterricht bzw. am konkreten Tätigkeitsort besteht wieder eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 gibt es Ausnahmen.

    ➢ Die Regelung zur temporären täglichen Testobliegenheit bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bleibt unverändert erhalten (5 Schultage ab dem Folgeschultag der Feststellung des positiven Testergebnisses).

    ➢ Erhalten bleiben auch die übrigen Regelungen zur Testung an Schulen.

    ➢ Durch die Änderung in § 7 Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Schulen-Corona- verordnung nicht in Widerspruch zu der durch das Infektionsschutzgesetz eingeführten 3G-Regelung an Arbeitsstätten steht.

     

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