Landesregierung erlässt neue Corona-Bekämpfungsverordnung und Schulen-Coronaverordnung

Die Landesregierung hat am Samstag eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab Montag (22.11.21) in Kraft tritt. Die Verordnung ist vorerst gültig bis zum 15. Dezember 2021.
Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung sind:
➢ Private Zusammenkünfte (Innenbereich) sind nur noch mit höchstens zehn Personen zulässig, die nicht geimpft oder genesen sind.
➢ Bei Veranstaltungen (Innenräume) gibt 2G, Ausnahme: Veranstaltungen für berufliche Zwecke (3G)
➢ Bei Gaststätten im Innenbereich gilt 2G. Mit Ausnahmen für berufliche Zwecke 3G.
➢ Für Kunden bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt 2G. Ausnahme: Für Friseurdienstleistungen und medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gilt 3G.
➢ Für Freizeit- und Kultureinrichtung gilt 2G, Ausnahme: Bücherei und Archive (3G)
➢ Für Sportausübung im Innenbereich gilt 2G, Ausnahme: Beim Beruflichen Sport gilt 3G.
➢ Für Private Beherbergungsbetriebe gilt 2G, für berufliche Zwecke 3G
➢ Für Reiseverkehre zu touristischen Zwecken gilt 2G
➢ Ausnahmen von den 3G bzw. 2G Vorgaben gelten für Kinder unter 7 Jahren und Schulkindern
➢ An Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
➢ Bei Veranstaltungen (Außenbereich), wie bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Die zuständige Behörde kann die 2G-Regeln anordnen.
➢ Bei außerschulischen Bildungsangeboten der beruflichen Aus- und Weiterbildung z.B Integrationskurse bleibt es bei der 3G-Regelung.
➢ Die Gesundheitsämter werden wieder ermächtigt, für bestimmte öffentliche Bereiche per Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht anzuordnen
➢ Die jüngst bereits verschärften Regelungen für Pflegeeinrichtungen insbesondere die Testpflichten für immunisierte Besucherinnen, Besucher und immunisierte Beschäftigte, bleiben unverändert.
➢ Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Ebenfall hat die Landesregierung am 20. November 2021 Änderungen der Schulen-Coronaverordnung beschlossen.
Diese sind am 21. November 2021 in Kraft getreten. Die Schulen-Coronaverordnung wird befristet bis zum 12. Dezember 2021.
Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:
➢ Am Sitzplatz im Unterricht bzw. am konkreten Tätigkeitsort besteht wieder eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 gibt es Ausnahmen.
➢ Die Regelung zur temporären täglichen Testobliegenheit bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bleibt unverändert erhalten (5 Schultage ab dem Folgeschultag der Feststellung des positiven Testergebnisses).
➢ Erhalten bleiben auch die übrigen Regelungen zur Testung an Schulen.
➢ Durch die Änderung in § 7 Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Schulen-Corona- verordnung nicht in Widerspruch zu der durch das Infektionsschutzgesetz eingeführten 3G-Regelung an Arbeitsstätten steht.