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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

    Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 11. Januar 2022.

    Die wichtigsten Informationen sind:

    ▶️ Zusätzliche Kontaktbeschränkungen für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Bei privaten Treffen innerhalb geschlossener Räume, bei denen auch ungeimpfte oder ungenesene Personen über 14 Jahre anwesend sind, gilt künftig eine Begrenzung auf zwei Haushalte. Aus einem dieser Haushalte dürfen in diesem Fall zudem höchstens zwei Erwachsene sowie deren minderjährige Kinder teilnehmen.

    ▶️ Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen ist die Zahl der Zuschauer*innen auf die Hälfte der Gesamtkapazität beschränkt.

    ▶️ 2G-Plus in Bars und Diskotheken. Zusätzlich muss ein Impf- oder Genesenennachweis und ein negatives Corona- Testergebnis vorgelegt werden. (24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. 48 Stunden alter PCR-Test). Ausgenommen sind Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung ("Booster") dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

    ▶️ 2G-Plus für Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben: Negatives  Testergebnis bei Ankunft vorlegen (24 Stunden alter Antigen-Schnelltest bzw. höchstens 48 Stunden alter PCR-Test). Ausgenommen sind auch hier Personen, die bereits ihre Booster-Impfung dokumentieren können, die mindestens 14 Tage zurückliegt.

    ▶️ Testpflicht für selbstständige Kindertagesmütter und -väter: Sie müssen sich künftig täglich testen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.

    ▶️ Für minderjährige Schüler*innen soll in den Weihnachtsferien erneut eine Ausnahmeregelung für die Erfüllung von 2G-Standards gelten. Für sie genügt in den vom Landesrecht geregelten Bereichen wieder die Auskunft der Sorgeberechtigten, dass in den vergangenen 72 Stunden ein zugelassener Selbsttest gemacht wurde, um diese Bereich zu betreten.

    ▶️ Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt diese Ausnahme jedoch nicht, da hier Bundesrecht gilt. Das bedeutet: Nichtgeimpfte oder -genesene Schüler*innen müssen einen anerkannten Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

    ▶️ Verschärfungen bei der Maskenpflicht:

    Diese gilt künftig auch

    • bei Veranstaltungen in Innenräumen unter 2G-Bedingungen, bei denen weitere getestete Personen nur zugelassen sind, wenn diese zu beruflichen Zwecken anwesend sind,
    • für Zuschauer*innen bei Großveranstaltungen (außer Märkten) mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen,
    • bei Versammlungen in Innenräumen, wenn nicht 3G gewährleistet ist,
    • in Innenbereichen der Gastronomie für Gäste, die sich nicht an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie für Gastwirt*innen und ihre Mitarbeitenden
    • in Gottesdiensten grundsätzlich auch am Sitzplatz, wenn nicht 3G gewährleistet ist.

    Die neue Verordnung finden Sie hier.

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