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Neue Corona-Testverordnung: Änderungen beim Bürgertest

    Die Bundesregierung hat am 29. Juni 2022 zahlreiche Änderungen der Coronavirus-Testverordnung verkündet, die größtenteils am 30. Juni 2022 in Kraft treten. So sind die Corona-Schnelltests ab sofort nicht mehr für alle Bürger*innen kostenlos.

    Alle Corona-Testzentren in der Gemeinde Rellingen werden vorerst weiterhin betrieben. Die Öffnungszeiten finden Sie hier.

    Einen Anspruch auf einen Bürgertest haben nur noch folgende 10 Personengruppen:
    (ein Nachweis ist beim Test vorzulegen):

    o 1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    o 2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht geimpft werden konnten

    o 3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung daran teilgenommen haben,

    o 4. Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist

    o 5. Personen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Gemeinschaftsunterbringung für Obdachlose oder Flüchtlinge

    o 6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,  eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken

    o 7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

    o 8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei solchen Leistungsberechtigten in diesem Rahmen beschäftigt sind,

    o 9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

    o 10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

    Personen nach Nr. 6 und 7 müssen einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten, also wer den Bürgertest wegen eines gewünschten Veranstaltungsbesuches/Besuches einer Risikoperson oder wegen einer Warnung der Corona-Warn-App in Anspruch nimmt.

    Die Regelungen sind befristet bis zum 25. November 2022

     

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