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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

    Die Landesregierung beschließt ab dem 23. August 2021 neue Reglungen für Bürger*innen.

    Angesichts der weiterhin steigenden Corona-Zahlen hat die Landesregierung eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit setzt Schleswig-Holstein die Beschlüsse der vergangenen Konferenz der Ministerpräsident*innen der Länder mit der Bundeskanzlerin um. 

    Testpflicht:

    Ab dem 23. August müssen ungeimpfte Personen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, etwa

    • bei Veranstaltungen und Festen,
    • bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
    • in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung (Bibliotheken sind von dieser Regelung ausgenommen),
    • im Sport (etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
    • in Beherbergungsbetrieben (hier muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden, während des Aufenthalts alle 72 Stunden)
    • in Gaststätten,
    • bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken.

    Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder unter sieben Jahre, ebenso minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

    Für Veranstaltungen gilt:

    Veranstaltungen ohne Abstandsgebot wie Messen, Festivals oder Volksfeste sind unter Auflagen möglich. So müssen die Veranstalter*innen ein Hygienekonzept vorlegen, außerdem gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, oder Getestete) sowie eine Maskenpflicht. Innerhalb geschlossener Räume darf kein Alkohol ausgeschenkt oder konsumiert werden.

    Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauer*innen sind sowohl innen als auch im Freien unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. Innerhalb geschlossener Räume gilt ebenfalls die 3G-Regel.
     

    Kinderbetreuung:

    Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder dauerhaft in ihrer Kita betreut, unabhängig von der Inzidenz. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttest.

    Die aktuelle Verordnung der Landesregierung finden Sie hier.

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