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Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Rellingen über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/Tangstedter Chaussee 1-3“

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Das OVG Schleswig hat im Urteil vom 22. Mai 2024 – 1 KN 7/19 – folgenden Tenor ausgesprochen:

Die Satzung der Gemeinde Rellingen über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/Tangstedter Chaussee 1-3“ vom 22. März 2018, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen am 30. Juni 2022, ist unwirksam.

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

Rellingen, den 12. August 2024

Gemeinde Rellingen

Der Bürgermeister
gez. Marc Trampe

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