Verkaufsoffener Sonntag am 08. November 2026

Gemeindeverordnung der Gemeinde Rellingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2006 (GVOBI. Schl.-H., S. 243) in Verbindung mit $ 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBI. Schl.-Holst. S.252) wird für den Ortskern der Gemeinde Rellingen verordnet:
§ 1
Im Ortskern der Gemeinde Rellingen dürfen aus Anlass des Rellinger Kunsthandwerker marktes im RahmenderRellinger Aktionstage am Sonntag, den 08.11.2026, alle Verkaufsstellen von 11:00 bis 16:00 Uhrgeöffnetsein. Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung,d. h. ein Offenhalten der Verkaufsstellen über den Zeitraum hinaus, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 14 LOffZG dar.
§ 3
Diese Verordnungtritt am Tage nach Ihrer Verkündungin Kraft und mit Ablauf des 08.11.2026 außer Kraft.
Rellingen, den 08.10.2026
Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Marc Trampe