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Darstellung Geltungsbereich

Rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung der Gemeinde Rellingen über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/ Tangstedter Chaussee 1 -3“ sowie Bekanntmachung der rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zur Heilung eines Verfahrensfehlers

Die Satzung tritt rückwirkend zum 14.04.2018 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung

Rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung der Gemeinde Rellingen über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/ Tangstedter Chaussee 1 -3“ sowie Bekanntmachung der rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zur Heilung eines Verfahrensfehlers

Die von der Gemeindevertretung am 22.03.2018 beschlossene Vorkaufsrechtssatzung für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/ Tangstedter Chaussee 1 -3“ wurde fehlerhaft bekannt gemacht.

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 30.06.2022 die Satzung der Gemeinde Rellingen über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/ Tangstedter Chaussee 1 -3“, wie ursprünglich beschlossen, durch Beschluss im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB (in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30.06.2022 geltenden Fassung) erneut als Satzung beschlossen. Die rückwirkende Inkraftsetzung erfolgt aus Gründen der Heilung des festgestellten Verfahrensmangels. Gleichzeitig ist der Beschluss gefasst worden, die Inkraftsetzung der Satzung rückwirkend auf den 14.04.2018 durchzuführen.

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung hat den nachfolgenden Inhalt:

Satzung der Gemeinde Rellingen

über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ und „Hauptstraße 80/ Tangstedter Chaussee 1 -3“

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 zuletzt geändert am 14.03.2017 (GVOBl. S. 140) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.06.2022 folgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht erlassen:

§ 1

Die Gemeinde Rellingen beabsichtigt, die in § 2 genannten Flächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Planungsrechtliches Ziel ist es, durch den Ankauf von Grundstücken die Straßen und Wege am nicht leistungsfähigen Knotenpunkt Hauptstraße/ Tangstedter Chaussee zu verbreitern und durch die Schaffung zusätzlicher Abbiegespuren den dortigen Verkehrsfluss zu verbessern. Das Vorkaufsrecht an diesen Grundstücken soll die Planung absichern.

§ 2

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke „Hauptstraße 55 bis 73“ (Flurstücke 175/9, 175/14, 175/17, 178/3, 178/5, 179/4, 179/5, 181/1, 181/5, 181/6, 181/7, 181/8, 181/9, 184/1, 184/2, 186/2 der Flur 5, Gemarkung Rellingen) sowie die Grundstücke „Hauptstraße 80/ Tangstedter Chaussee 1-3“ (Flurstücke 26/18, 26/3, 26/8, 26/9, 27/2, 26/16 der Flur 2, Gemarkung Rellingen) wie aus dem beigefügten Plan ersichtlich. (S. Grafik)

§ 3

Die Gemeinde kann in dem vorbezeichneten Geltungsbereich das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ausüben. Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind gemäß § 28 Abs. 1 BauGB dazu verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

§ 4

Die Satzung tritt rückwirkend zum 14.04.2018 in Kraft.

Hinweise:

Alle Interessierten können die Satzung im Rathaus der Gemeinde Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Rellingen, den 12. Juli 2022 

Gemeinde Rellingen

Der Bürgermeister

gez.

Marc Trampe

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