Kita-Reform
Zum 01.01.2021 ist das neue Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) im Rahmen der sog. Kita-Reform in Kraft getreten. Die Standortgemeinden sind durch § 58 Abs. 3 KiTaG zur Erstellung einer Überleitungsbilanz zum Zwecke der Evaluation verpflichtet. Die Überleitungsbilanz stellt einen Vergleich der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung der Jahre 2019 und 2021 dar. Die Überleitungsbilanz wurde vom Sozialministerium geprüft. Das Prüfungsergebnis wird hiermit bekanntgegeben.