Hinweis zur Bundestagswahl am 23.02.2025
Dieser Hinweis gilt für alle Wahlberechtigten, die nach dem 13.01.2025 ihren neuen Wohnsitz in der Gemeinde Rellingen oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Pinnau angemeldet haben oder ihren Hauptwohnsitz hierher verlegt haben.
Anmeldungen vom 13.01. bis 02.02.2025
Sie haben sich zwischen dem 13.01. und 02.02.2025 in der Gemeinde Rellingen oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Pinnau angemeldet.
Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau kann nur auf Antrag erfolgen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Der Antrag muss spätestens am 02.02.2025 beim Bürgerbüro Rellingen-Pinnau vorliegen. Wenn Sie am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses (12.01.2025) noch an Ihrem bisherigen Wohnort gemeldet waren, sind Sie noch im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen. Eine Streichung erfolgt dort nur, wenn Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau beantragen. Sollte die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort bereits vor dem 12.01.2025 erfolgt sein, sind Sie dort nicht mehr im Wählerverzeichnis eingetragen.
Anmeldung ab dem 03.02.2025
Sie haben sich nach dem 02.02.2025 in der Gemeinde Rellingen oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Pinnau angemeldet.
Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau ist nicht mehr möglich. Sofern die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort nach dem 12.01.2025 erfolgt ist, bleiben Sie im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen und können Ihr Wahlrecht dort (ggf. per Briefwahl) ausüben.
Erklärungen über die Änderung der Hauptwohnung in der Zeit vom 13.01. bis zum 02.02.2025
Sie haben zwischen dem 13.01. und 02.02.2025 Ihre bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklärt.
Eine Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau kann nur auf Antrag erfolgen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Der Antrag muss spätestens am 02.02.2025 beim Bürgerbüro Rellingen-Pinnau vorliegen. Wenn Sie am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses (12.01.2025) noch an Ihrem bisherigen Wohnort gemeldet waren, sind Sie noch im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen. Eine Streichung erfolgt dort nur, wenn Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau beantragen. Sollte die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort bereits vor dem 12.01.2025 erfolgt sein, sind Sie dort nicht mehr im Wählerverzeichnis eingetragen.
Erklärungen über die Änderung der Hauptwohnung nach dem 02.02.2025
Sie haben nach dem 02.02.2025 Ihre bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklärt.
Eine Eintragung ins Wählerverzeichnis der Gemeinde Rellingen oder des Amtes Pinnau ist nicht mehr möglich. Sofern die Abmeldung an Ihrem bisherigen Wohnort nach dem 12.01.2025 erfolgt ist, bleiben Sie im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen und können Ihr Wahlrecht dort (ggf. per Briefwahl) ausüben.