Sprungziele

Coronaverordnung: 2G-Regeln im Einzelhandel

  • Rathaus

Die Landesregierung hat die Anpassung der Coronaverordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese tritt ab Sonnabend, den 4. Dezember 2021, in Kraft und regelt die 2G-Regel im Einzelhandel.

Die wichtigsten Informationen sind:

  • Im Einzelhandel gilt künftig mit Ausnahmen die 2G-Regel
     
  • Die 2G-Regel gilt auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B Reisebüros)
     
  • Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Ebenso Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen mit einem ärztlichen Attest und einem negativen Test auch dort einkaufen.
     
  • Ausgenommen sind auch Geschäfte und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
     
  • Betreiber*innen sind verpflichtet, mit einem Aushang deutlich auf die 2G-Pflicht hinzuweisen und mehrfach täglich stichprobenhaft zu kontrollieren.
     
  • Ausgenommen von der 2G-Regel sind folgende Geschäfte und Dienstleistungen:
    * Lebens- und Futtermittelangebote,
    * Wochenmärkte,
    * Getränkemärkte,
    * Apotheken,
    * Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
    * Drogerien,
    * Tankstellen,
    * Poststellen,
    * Reformhäuser,
    * Babyfachmärkte,
    * Zeitungsverkauf,
    * Buchhandlungen,
    * Bau- und Gartenmärkte,
    * Blumengeschäfte,
    * Tierbedarfsmärkte,
    * Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)
    * Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
    * Banken und Sparkassen,
    * Reinigungen und Waschsalons,
    * Friseurgeschäfte,
    * Optiker und Hörgeräteakustiker,
    * Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.
     
  • Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume, z.B. beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten ebenfalls keine 2G-Regeln.
     
  • Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst.
     

Die Verordnung finden Sie hier.

Alle Nachrichten

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.