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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung - Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse In Schleswig-Holstein

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Kontakte sollen weiter reduziert werden. Die Regelungen der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus werden insoweit ab dem 11.01.2021 verschärft.

 

 Die wesentlichen Unterschiede zur bisherigen Landesverordnung sind:

  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum (-> § 2 VO)

Kernpunkt der Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sind die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens). Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.

  •  Pflegeeinrichtungen: Besucherinnen und Besucher müssen Tests vorlegen

Für einige weitere Bereiche sind die Vorgaben gegenüber der Verordnung vom 16. Dezember 2020 verändert worden, hierzu zählen:

  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen weiterhin von zwei registrierten Personen besucht werden – diese müssen jetzt zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Ein-richtungen vor Ort angeboten werden (-> § 15 VO);
  • Betriebskantinen dürfen nur dann geöffnet bleiben, wenn dies für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich ist, beispielsweise in Kliniken (§ 7 VO);

 

  • Bibliotheken können unter bestimmten Bedingungen bestellte Medien ausgeben bzw. ausgeliehene zurücknehmen (Click und Collect) (-> § 10 Abs. 3 VO);
  • Klargestellt wird, dass auch für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen die Vorgaben für öffentliche berufsbildende Schulen gelten. Gleiches gilt für die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung und ebenso für Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen (§ 12 Abs. 4 VO).

 

 

Wieder Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten

Da aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko aus Risikogebieten besteht, wurde auch die Quarantäneverordnung (Anlage 1.2) angepasst. Zusätzlich zu den bereits bestehen-den Maßnahmen wird wieder eine Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten eingeführt. Ziel dieser bundesweiten Maßnahme ist es, Einträge durch Virus-Mutationen möglichst frühzeitig zu erkennen. Reiserückkehrer können sich (kosten-pflichtig) an den bestehenden Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung im Land testen lassen.

Daraus ergeben sich für Einreisende aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland neue Vorgaben: Neben der bereits bestehenden Absonderungsverpflichtung besteht nun zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Test muss den Anforderungen des Robert Koch-Instituts entsprechen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Für die Testpflicht gelten die aus der Absonderungs-pflicht bekannten Ausnahmen (z.B. „kleiner Grenzverkehr").

Beide Verordnungen werden am Montag, 11. Januar 2021, in Kraft treten – sie gelten bis einschließlich Sonntag, 31. Januar 2021.

Die Verordnungen werden im Internet veröffentlicht:

 

www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

 


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