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Bekanntmachung der 6. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57 ) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 72) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.09.2013 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg folgende 6. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Rellingen erlassen:

§ 1 

Änderung des § 7

§ 7 wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b bis g auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.“

 

§ 2 

Änderung des § 9

§ 9 erhält folgende Fassung:

„Die den ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Gemeindevertretung beschlossenen Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung), in die während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung im Rathaus, Hauptstraße 60, Rellingen Einsicht genommen werden kann.“

 

§ 3 

Änderung des § 10

§ 10 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen.“

 

§ 4 

Änderung des § 12

§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12  Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000 €, hält.“

 

§ 5

Inkrafttreten

Die 6. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates vom 06.01.2014 erteilt.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Rellingen, den 09.01.2014

 

Gemeinde Rellingen

Die Bürgermeisterin

gez. Anja Radtke

Bürgermeisterin

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