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Gebührensatzung der Gemeinde Rellingen über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Rellingen (Ortswehren Rellingen und Egenbüttel)

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Feuerwehrgebührensatzung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i. d. F. vom 28.02.2003, (GVOBl. S. 57), zul. geändert durch Art. 2, Ges. v. 15.07.2014, (GVOBl. S. 129), des § 29 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. S. 200), zul. geändert durch Art. 9 Ges. vom 17.12.2010 (GVOBl. S. 789) und der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27), zul. geändert durch Art. 1 Ges. vom 15.07.2014 (GVOBl. S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.11.2014 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gebührenfreie Dienstleistungen

Nach § 6 Abs. 1 BrSchG haben die Feuerwehren die gesetzliche Aufgabe, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen zu treffen. Diese Einsätze der Feuerwehren sind nach § 29 Abs. 1 BrSchG für die Geschädigten grundsätzlich unentgeltlich zu leisten bei

  • Bränden
  • der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen und
  • der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.


§ 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Für andere Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Rellingen einschließlich der Feuersicherheitswache erhebt der Träger der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 2 BrSchG Gebühren oder privatrechtliche Entgelte. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Auch werden Gebühren und privatrechtliche Entgelte in Fällen des § 29 Abs. 1 BrSchG im Falle

  • vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden, 
  • vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr 
  • eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage (nicht jedoch von Rauchwarnmeldern) 
  • einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht 
  • einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und 
  • von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben

erhoben.


§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet

a) die Auftraggeberin oder Auftraggeber
b) der oder die Verantwortlichen gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 1 – 6 BrSchG, also z. B.

  • der Zustands- oder Handlungsstörer als verantwortliche Person nach §§ 218/219 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein, der für das Entstehen der Gefahrenlage bzw. das Ausrücken der Feuerwehr verantwortlich ist und nach § 249 Abs. 2 LVwG als Pflichtiger die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat 
  • der Betreiber einer Brandmeldeanlage 
  • der Betreiber einer Schienen- oder Schwebebahn, einer Rohrleitungs- oder atomrechtlichen Anlage, oder die Person, die durch Einleiten von Stoffen usw. die Beschaffenheit des Wassers oder des Bodens verändert 
  • der Eigentümer (Halter) oder Besitzer (Fahrer) eines Fahrzeuges 
  • die Verfügungsberechtigten von Gewerbe- und Industriebetrieben.


(2) Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch.


§ 4 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach Stundensätzen erhoben. Für die Berechnung des Stundensatzes wird der Zeitraum der Abwesenheit der Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge von der Feuerwache ( z.B. Feuerwehrgerätehaus ) sowie der Zeitraum der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zugrunde gelegt.

(2) Es werden Gebühren erhoben

1. für den Feuerwehrangehörigen 29,00 € /Std.

2. für den Einsatz von Fahrzeugen

  • Einsatzleitwagen (ELW) 20,00 € /Std. 
  • Löschfahrzeug 16 21,00 € /Std. 
  • Löschfahrzeug 16/12 31,00 € /Std. 
  • Mehrzweckfahrzeug 84,00 € /Std. 
  • Mannschaftstransportwagen: 13,00 € /Std. 
  • Löschfahrzeug 10/6 41,00 € /Std. 
  • Rüstwagen 21,00 € /Std. 
  • Tanklöschfahrzeug 16/25 102,00 € /Std. 
  • Lkw 174,00 € /Std. 
  • Löschfahrzeug 8 11,00 € /Std. 
  • Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 59,00 € /Std.

Für jede angefangene Stunde wird der volle Stundensatz erhoben.

(3) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Anzahl der Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung.

(4) Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten für die Betriebsmittel abgegolten; nicht eingeschlossen sind die in § 5 genannten Verbrauchsmittel.

(5) Eine Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden braucht und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.


§ 5 Erstattung von Auslagen

(1) Die Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 6 BrSchG sowie Auslagen gem. § 29 Abs. 3 Ziff. 1 BrSchG wie Ölbindemittel, Filter, Prüfröhrchen und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehren, soweit sie nicht dem Betrieb der Fahrzeuge unmittelbar dienen, werden durch öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit dem Verbrauch der in Abs. 1 genannten Mittel. Hierbei werden die geltenden Tagespreise zzgl. eines Verwaltungskostenaufschlages gem. § 29 Abs. 3 Ziff. 3 BrSchG zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten die §§ 6 – 7 dieser Satzung entsprechend.

(2) Weitere Auslagen nach § 29 Abs. 3 und 4 sind:

- Entschädigungen nach § 33 und § 34 BrSchG (persönliche und sächliche Hilfeleistung von Dritten; Hilfeleistung von Werkfeuerwehren)
- Abgeltung eigener Aufwendungen für die Beschaffung verbrauchbarer Stoffe und die Gewährung von Entschädigungen nach VVKO
- Gebühren für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe


§ 6 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der gebührenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr; bei den Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Ausrückens, bei den Einsatzkräften zum Zeitpunkt der Alarmierung.
Die Gebührenschuld für Fahrzeuge und Einsatzkräfte endet mit dem Einrücken der Fahrzeuge in das Feuerwehrhaus und mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Personal und Material.

(2) Die Gebührenschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig.

(3) Bei aufschiebbaren Maßnahmen wird das Tätigwerden der Feuerwehr von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht.


§ 7 Stundung, Ermäßigung und Erlass

Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann gemäß § 29 Abs. 6 BrSchG ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.


§ 8 Datenschutz

(1) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(2) Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Meldebehörden) erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3) Für die Ersatzansprüche gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.


§ 9 Haftung und Schäden

(1) Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde (Feuerwehr) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner haben die Gemeinde (Feuerwehr) von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern dieser von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.


Rellingen, den 20.11.2014

Gemeinde Rellingen
Die Bürgermeisterin

gez. Radtke

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