Änderungen bei der Straßenreinigung ab 01. Januar 2026: Gebührenanpassung und neue Pflichten

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rellingen hat zwei Nachtragssatzungen zur Straßenreinigung beschlossen, die ab dem 01. Januar 2026 in Kraft treten. Betroffen sind sowohl die Gebührensatzung für die Straßenreinigung als auch die allgemeine Satzung über die Straßenreinigungspflicht.
Änderung der Gebühren:
Am 16. Oktober 2025 wurde die 2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Rellingen in der Sitzung der Gemeindevertretung beschlossen.
Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende jährliche Gebühren je laufendem Meter Straßenfrontlänge:
- Reinigung der Rinnsteine und Fahrbahnen: 0,65 €
(Erhöhung um 0,15 € → betrifft Straßen laut Anlage 1 der Satzung) - Winterdienst auf Fahrbahnen – Zone I und II: 0,65 € → unverändert
- Winterdienst auf Fahrbahnen – Zone III: 0,33 € → Erhöhung um 0,01 €
Der Winterdienst für die Fahrbahnen ist in drei Zonen unterteilt:
Zone I umfasst besonders verkehrswichtige Straßen, die vorrangig geräumt und gestreut werden. Danach folgen die Straßen der Zone II. Straßen der Zone III werden nur bei extremen Wetterlagen geräumt oder gestreut.
Änderung der Straßenreinigungspflicht:
Am 04. Dezember 2025 wurde die 3. Nachtragssatzung über die Straßenreinigungspflicht in der Gemeinde Rellingen in der Sitzung der Gemeindevertretung verabschiedet.
Da in den letzten Jahren mehrere Bebauungspläne umgesetzt, neue Straßen angelegt und gewidmet sowie einige Buslinien verlegt wurden, war eine Anpassung der Satzung der Straßenreinigungspflicht notwendig.
Außerdem erfolgte die Festsetzung einer Ortsdurchfahrt im Verlauf der (Kreisstraße 5) in Höhe der nördlichen Hausflucht ‚Kellerstraße 77‘ bis ‚Kreuzung Heidestraße / Adlerstraße / Kellerstraße‘. Daher ist die Gemeinde zur Reinigung der Fahrbahn und der Rinnsteine und zum Winterdienst in diesem Bereich verpflichtet.
Von den Eigentümern der Grundstücke Kellerstraße 35 – 77 werden hierfür ab 01.01.2026 Gebühren für den Einsatz der Kehrmaschine in Höhe von 0,65 € und für den Winterdienst (Zone I) in Höhe von 0,65 € jeweils jährlich pro lfd. Meter Straßenfrontlänge erhoben.
Der Altbestand der Straße Lohacker wird durch die Erschließung des B-75 bezüglich des Winterdienstes in zwei Zonen aufgeteilt. Der Hauptstrang von Hausnummer 2 bis 40 ist jetzt der Zone II zugeordnet.
Die Lerchenstraße wird von Zone III in Zone II eingestuft, da diese wegen der Besonderheit der Straße bei Bedarf bereits seit einigen Wintern nicht nur bei extremen Witterungsverhältnissen vom Winterdienst befahren, sondern bereits bei normalem Schneefall wie eine Hauptverkehrsstraße behandelt wird.
Die Straße Oberer Ehmschen wird von Zone III in Zone II eingestuft, da diese als Fahrradstraße eingerichtet wurde.
Grundstückseigentümer*innen in Zone II zahlen gegenüber Zone III jährlich 0,32 € mehr pro laufendem Meter Straßenfrontlänge.