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Satzung über die Durchführung eines Wochenmarktes in der Gemeinde Rellingen

  • Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57), der §§ 65 ff Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243 und 534) und nach § 67 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.07.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

1) Diese Satzung gilt für Wochenmärkte auf dem Gebiet der Gemeinde Rellingen.
2) Die Gemeinde Rellingen betreibt und unterhält den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Marktaufsicht

(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Rellingen als Ordnungsbehörde.
(2) Die mit der Marktaufsicht betrauten Personen weisen sich durch Dienstausweis aus und sind berechtigt, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte Plätze, Stände und Räumlichkeiten der Marktbeschickenden auch ohne vorherige Anmeldung zu betreten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich auf Verlangen gegenüber der Marktaufsicht auszuweisen.
(3) Anweisungen der mit der Marktaufsicht beauftragten Personen sind unverzüglich zu befolgen.
(4) Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können durch die Marktaufsicht oder Polizeibeamtinnen oder -beamte vom Markt für den jeweiligen Markttag verwiesen werden. Bei groben Verstößen kann jemand für einen bestimmten Zeitraum, im Wiederholungsfalle auch für eine unbestimmte Zeit von der Marktbenutzung oder vom Betreten des Marktes ausgeschlossen werden. Der Bescheid darüber ist schriftlich zu erstellen.

§ 3
Platzzulassung und Platzverteilung

(1) Anträge auf Zulassung zum Wochenmarkt sind jeweils schriftlich unter genauer Angabe der Art und Größe des Betriebes sowie der Länge und Breite des gewünschten Platzes mindestens zwei Wochen vor Beginn an das Ordnungsamt zu richten.
Der Antrag auf Zuteilung eines Stammplatzes kann auch für einen längeren Zeitraum gestellt werden.
(2) Die Standplätze für die Verkaufsstände werden durch die Marktaufsicht zugewiesen. Ein Recht auf Einräumung eines bestimmten Platzes oder einer bestimmten Platzgröße steht niemanden zu.
(3) Über die Verteilung der Standplätze entscheiden marktbetriebliche Erfordernisse, im Übrigen die Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Das eigenmächtige Einnehmen eines Platzes, das Überlassen eines zugeteilten Platzes an Dritte oder das Umherziehen auf dem Marktplatz ist verboten.
(4) Von der Wochenmarktfläche wird ein Teil als Dauerstellplatz zugewiesen. Der verbleibende Teil wird den übrigen Marktbeschickenden von der Marktaufsicht zugewiesen.
(5) Wenn der zugewiesene Platz am Markttag nicht spätestens zu Beginn des Markthandels belegt ist, geht das Anrecht auf ihn verloren, dieser Platz kann dann anderweitig vergeben werden.
(6) Die Zuweisung des Standplatzes kann widerrufen werden, wenn der Marktplatz für andere, öffentliche Zwecke benötigt wird oder Marktbeschickende oder deren Bedienstete erheblich und trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben.

§ 4
Verhalten der Marktbeschickenden und Marktbesuchenden

(1) Marktbeschickende und Marktbesuchende haben sich auf den Märkten so zu verhalten, dass niemand mehr als den Umständen nach vermeidbar belästigt, behindert oder gefährdet wird.
(2) Während der Marktzeit dürfen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Verkaufsstände weder abgebrochen noch wegtransportiert werden.
(3) Auf den Märkten ist insbesondere untersagt:
• die Ruhe und Ordnung zu stören,
• das Mitbringen oder Aufstellen von Fahrzeugen aller Art, die nicht als Marktstand oder als zu einem Marktstand gehörig zugelassenen sind – ausgenommen sind Kinderwagen sowie Krankenfahr- und Rollstühle,
• die Verunreinigung des Marktplatzes,
• der Verkauf durch Versteigerung,
• der Verkauf im Umherziehen,
• das Mitführen von Motorrädern, Mofas oder Fahrrädern; sie sind außerhalb des Marktbereiches so abzustellen, dass sie keinen behindern oder gefährden,
• gemeindliche Einrichtungen, z.B. Wasserentnahmestellen oder elektrische Anlagen ohne Erlaubnis zu benutzen,
• andere Personen in der Benutzung des Marktes zu hindern oder durch Worte oder Tätlichkeiten zu belästigen,
• auf dem Markt zu betteln.
(4) Pflasterungen, Wegbefestigungen oder sonstige Anlagen des Marktplatzes oder dessen Umgebung dürfen nicht beschädigt werden.
(5) Beschädigungen sind der Marktaufsicht sofort zu melden. Die Beseitigung der Schäden wird durch die Ordnungsbehörde veranlasst. Die Beseitigungskosten gehen zu Lasten des/der verantwortlichen Marktbeschickenden
(6) Verunreinigungen des Marktplatzes oder seiner Umgebung sind unverzüglich, spätestens bei Beendigung des Marktes vom Verursachenden zu beseitigen. Sollte die Reinigung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden, so kann die Ordnungsbehörde die Reinigung auf Kosten des/der Verursachenden ausführen lassen.
(7) Warenabfälle, Verpackungsstoffe oder andere Abfälle sind von den Marktbeschickenden nach Beendigung des Markttages wieder mitzunehmen und von diesem entsprechend den Bestimmungen über Abfallbeseitigung zu behandeln. Auch ist darauf zu achten, dass Papierabfälle nicht vom Wind auseinandergeweht werden. Lediglich den Besuchenden des Marktes, die nicht Beschickende sind, ist es gestattet, die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen.
(8) Der Standplatz ist gesäubert zu verlassen. Die Restreinigung des Marktplatzes wird durch die Gemeinde veranlasst.
(9) Abfälle von Fleisch und Fisch sind in abgedeckten, stets verschlossenen Behältern zu sammeln und von den Marktbeschickenden zu beseitigen. Das Abspritzen und Auswaschen von Fischkästen und Verkaufswagen ist nicht gestattet.
(10) Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich auf den vorhandenen Parkplätzen abzustellen.
(11) Die Ordnungsbehörde kann das Abstellen von Kraftfahrzeugen und motorisierten Verkaufswagen auf dem Marktplatz zulassen, wenn der Marktbetrieb nicht behindert wird.
(12) Hunde sind an der Leine zu führen.

§ 5
Marktplatz, Markttage und Marktzeiten

(1) Der Wochenmarkt findet freitags, von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf dem „Arkadenhof“, vor den Häusern Am Rathausplatz 3-19, 25462 Rellingen, statt. Soweit dieser Platz im Einzelfall nicht zur Verfügung steht, kann die Gemeinde Rellingen einen anderen Platz bestimmen.
(2) Die Benutzung anderer Straßen, Wege und Plätzen zu Marktzwecken ist nicht gestattet.
(3) Die Verkaufsstände und Buden sollen am Morgen des Markttages aufgebaut werden. Der Aufbau muss zu Beginn des Markthandels und die Räumung des Marktplatzes muss eine Stunde nach Beendigung der festgesetzten Marktzeiten beendet sein.
(4) Die Ordnungsbehörde kann aus besonderem Anlass einen Markt zeitlich verlegen. Eine Verlegung wird öffentlich bekannt gemacht.

§ 6
Marktwaren

Gegenstände des Wochenmarktes sind nach § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung:
• Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
• Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
• rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Gesetzliche Bestimmungen, die einen Verkauf der oben aufgeführten Gegenstände einschränken, ausschließen oder besondere Anforderungen an die Waren oder den Verkauf stellen, gelten auch für den Wochenmarkt.

§ 7
Verkaufsvorschriften

(1) Der Verkäufer/die Verkäuferin hat an seinem/ihren Stand an einer gut sichtbaren Stelle den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. den Namen der Firma mit Wohnort oder Firmensitz, Straße und Hausnummer in deutlicher Schrift dauerhaft anzubringen.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Kennzeichnung von Waren und über die Preisauszeichnung müssen beachtet werden. Alle Waren, mit Ausnahme derjenigen, die üblich nach Bund oder Stück gehandelt werden, sind nach Gewicht zu verkaufen.
(3) Die roh essbaren Marktwaren müssen auf Tischen, Bänken oder sonstigen geeigneten, mindestens 75 cm über dem Erdboden befindlichen Unterlagen angeboten werden, sodass sie nicht verschmutzt werden können.
(4) Das Bedienungspersonal der Verkaufsstände für Lebensmittel mit Ausnahme der rohen Naturerzeugnisse muss eine saubere Schutzkleidung tragen. In solchen Verkaufsständen darf nicht geraucht werden. Eine Handwaschgelegenheit mit Seife und sauberem Handtuch ist
vorzuhalten. Im Übrigen müssen die Vorrichtungen zum Auslegen der Waren sauber sein und sauber gehalten werden.
(5) Behälter, Körbe und dergleichen müssen sauber sein und sauber gehalten werden.
(6) Sämtliche Waren müssen so gestellt sein, dass sie den Erdboden nicht berühren. Es ist nicht statthaft, Waren außerhalb des Verkaufsstandes zu lagern.
(7) Das Anrufen von Käuferinnen und Käufern und das laute Anpreisen von Waren in verboten.
(8) Die Waagen sind so aufzustellen, dass der Käufer/die Käuferin das Wiegen der Ware beobachten kann. Es dürfen nur vorschriftsmäßige geeichte Maße, Waagen und Gewichte verwendet werden.
(9) Im Übrigen gelten die EU-Verordnung über Lebensmittelhygiene, die nationalen Hygienevorschriften über Lebensmittel tierischer Herkunft in der jeweils geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse.

§ 8
Marktstandgebühren

Für die Benutzung der Marktstände ist eine Marktstandgebühr nach der Satzung der Gemeinde Rellingen über die Erhebung von Marktstandgebühr in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 9
Haftung

(1) Fällt ein Markt aus, so sind Ansprüche gegen die Gemeinde Rellingen nicht gegeben.
(2) Das Betreten des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Rellingen haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des mit der Marktaufsicht betrauten Personals.
(3) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickenden eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. Der Abschluss von Versicherungen bleibt den Marktbeschickenden überlassen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge, mit oder ohne Waren, ausgeschlossen.
(4) Die Marktbeschickenden haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von diesen verursachten Verstößen gegen diese Teilnahmebestimmungen ergeben.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen der §§ 4, 5 und 7 dieser Satzung verstößt oder andere als die in § 6 genannten Waren verkauft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 11
Datenschutz

Die Gemeinde Rellingen ist gemäß § 3 Abs 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung eines Wochenmarktes in der Gemeinde Rellingen vom 25. Mai 1981 außer Kraft.

Rellingen, den 29.07.2025

Gemeinde Rellingen
Der Bürgermeister
gez. Marc Trampe

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